Bauplanung, Ingenieurbüro, Ingenieurbüro für Baustatik, Ingenieurbüro für Bauwesen
Kurzinfo:
Buvorlageberechtigter nach Art.68 Abs.2 Nr.2 BayBO; Nachweisberechtigter für Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer nach Art.62 Abs.2 Satz 1 BayBO
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